Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 08.10.2010 – L 4 R 1641/09Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 21.03.2013 – 4 K 1032/10
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.06.2010 – L 1 R 468/07
- BFH, 11.03.2014 – VI B 95/13Fortgeltung des Schwerbehindertenausweises - Neufeststellungsverfahren - Nachwirkungszeitraum - besondere Regelungen für behinderte MenschenZitiert von 3
- BSG, 11.05.2011 – B 5 R 56/10 R(Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Schutzfrist des § 38 Abs 1 SchwbG idF vom 26.8.1986 - Wirkung im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung)Zitiert von 10
- BSG, 12.04.2017 – B 13 R 15/15 RInlandsbezug der Schwerbehinderung als Voraussetzung für eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen - Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft durch Wohnsitznahme im vertragslosen Ausland - Drittbindungswirkung des Schwerbehindertenausweises - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- SG Karlsruhe, 17.03.2025 – S 5 KR 2092/24Zitiert von 1
- LSG NRW, 04.11.2024 – L 9 SO 165/24 B ER
- SG Heilbronn, 26.06.2024 – S 3 SO 2208/23
29 Entscheidungen zu § 116 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/116#abs-1 (1) Die Leistungen
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/116#abs-2 (2) Die Leistungen
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/116#abs-3 (3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.